Xenon-Nachrüstkit

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DocReuber
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Xenon-Nachrüstkit

Beitragvon DocReuber » 07.09.2006, 10:44


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Raccoon
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Beitragvon Raccoon » 07.09.2006, 10:53

Ist schon nicht schlecht, jedoch musst du dann ab einem bestimmten Baujahr eine Scheinwerferreinigungsanlage verbauen. Weiß jetzt aber nicht ab welchem Baujahr das war.

Civic XXL
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Beitragvon Civic XXL » 07.09.2006, 11:02

• E-geprüftes Vorschaltgerätesystem Prüfzeichen : E13*10R00*10R02*2024*00


In Verbindung mit deinen Coupe hast du trotzdem keinen TÜV, denn dir fehlt die automatische Höhenregulierug.
Die Waschdüsen sind beim ES ja dran (auch vorgeschrieben), aber du benötigst einen Sensor an der Hinterachse der die Scheinwerfer je nach Beladung automatisch in der Höhe verstellt.

Ohne dem bist du immer noch illegal unterwegs.

PS: Wenn´s kein Bi-Xenon ist hast du kein Fernlicht mehr, bzw keine Lichthupe. H4 ist ja Abblend-/Fernlicht.
Gruß Lothar

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Raccoon
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Beitragvon Raccoon » 07.09.2006, 11:17

Das kommt auch noch alles hinzu :shock:
Dann lohnt sich ja der Umbau ja fast gar nicht. Schade und ich dachte immer es ginge nur um die Reinigungsanlage und um die Höhenregulierung. Ist ja hammer.

Civic XXL
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Beitragvon Civic XXL » 07.09.2006, 11:31

Das sagt das KBA:

Verbraucherwarnung vor Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten ohne Genehmigungszeichen



Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.

Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten – gemäß

der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
§ 50 Abs. 10 StVZO).
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.

Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.

Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.

Quelle: http://www.kba.de/Stabsstelle/Press.../pm_33_2002.htm

Das sagt die Dekra:

Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.

Die Scheinwerfer müssen

für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.
In Zweifelsfällen sollten Sie unbedingt Kontakt mit unseren Sachverständigen oder Prüfingenieuren aufnehmen. Und das ist an allen DEKRA Standorten in ganz Deutschland möglich.

Quelle: http://www.dekra.de/dekra/show.php3...36&_language=de

Das sagt der Tüv:

Im Fahrzeugzubehörhandel werden vermehrt Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zum nachträglichen Einbau in Scheinwerfer angeboten, die ausschließlich mit herkömmlichen Glühlampen als Leuchtmittel genehmigt worden sind. Bei diesen Angeboten werden die Gasentladungs-Lichtquellen häufig auch als Xenon-Glühlampe oder Xenon-Brenner bezeichnet. Teilweise gibt es bereits schon entsprechend umgerüstete Scheinwerfer im Angebot.


Derartige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind unzulässig, da nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, zu denen auch der Sockel und die mit der Bauartgenehmigung festgelegte Lichtquellen-Art gehört, zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer und damit auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen.
Zulässige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind nur durch Einbau von kompletten Scheinwerfersätzen möglich, die eine entsprechende Bauartgenehmigung aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass Kraftfahrzeuge, die auf Xenon-Abblendlicht umgerüstet werden, zusätzlich ausgerüstet sein müssen mit:

einer automatischen Leuchtweitenregelung
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt.

Wir empfehlen Ihnen, nur Umrüstsätze auf Xenon-Licht zu erwerben, für die ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegen. Nur so können Sie sicher sein, dass die Scheinwerfer eine gültige Bauartgenehmigung haben. Der zugehörigen Einbauanleitung können Sie entnehmen, welche Umbauarbeiten am Fahrzeug neben der eigentlichen Scheinwerferumrüstung zusätzlich erforderlich sind.

Wir wollen, dass Sie sicher fahren.

Ihr TÜV NORD STRASSENVERKEHR

Quelle: http://www.tuev-nord.de/21868.asp



Kurz und knapp: Das Vorschltgerät hat zwar ein E-Prüfzeichen, ist aber zusammen mit den Rest vom Auto nicht erlaubt.

Ich darf ja auch keinen 20 Tonnen Anhänger an mein Coupe dran hängen, nur weil der TÜV hat.
Gruß Lothar

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Beitragvon DocReuber » 07.09.2006, 17:20

Alles klar... Danke
Naja, dann spar ich halt weiter auf den Type S 8)

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Beitragvon japanfreak » 07.09.2006, 17:50

welcher civic hat den von werk auds xenon?
mx3 94´er crashed am 10.9.04

seit 1.4.06 95´er ej1
Bild

good deals: cranky

verkaufe : http://www.civiccoupe.de/forum/viewtopi ... highlight=

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Beitragvon blind » 08.09.2006, 09:02

ich glaub das gabs in den ep modellen.
Life is a racetrack... 0wn it!

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(\__/)
(O.o )
(> < ) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination.

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Beitragvon Raccoon » 08.09.2006, 09:44

Hab grad nochmal 'nen Kumpel gefragt und der sagt, das diese Auflagen für xenonumbau erst ab Bj. 99 gelten.

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Beitragvon Civic XXL » 08.09.2006, 10:38

Hab grad nochmal 'nen Kumpel gefragt und der sagt, das diese Auflagen für xenonumbau erst ab Bj. 99 gelten.


Ich denke das ist nur die halbe Warheit. Bis 4/2000 spielt die Bauart der Scheinwerfer keine Rolle, die anderen Auflagen sind bestimmt zu erfüllen.

Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).


Wäre ja ein Witz, denn ich glaube das das Xenon bei einen älteren Fahrzeug genau so stark blendet wie bei einen neueren.
Gruß Lothar

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Beitragvon Bossi83 » 08.09.2006, 18:12

Civic XXL hat geschrieben:
Hab grad nochmal 'nen Kumpel gefragt und der sagt, das diese Auflagen für xenonumbau erst ab Bj. 99 gelten.


Ich denke das ist nur die halbe Warheit. Bis 4/2000 spielt die Bauart der Scheinwerfer keine Rolle, die anderen Auflagen sind bestimmt zu erfüllen.


Wie soll ich das denn verstehen??

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Beitragvon Civic XXL » 08.09.2006, 18:27

Bossi83 hat geschrieben:
Civic XXL hat geschrieben:
Hab grad nochmal 'nen Kumpel gefragt und der sagt, das diese Auflagen für xenonumbau erst ab Bj. 99 gelten.


Ich denke das ist nur die halbe Warheit. Bis 4/2000 spielt die Bauart der Scheinwerfer keine Rolle, die anderen Auflagen sind bestimmt zu erfüllen.


Wie soll ich das denn verstehen??


einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.


Das Dickgedruckte ist für Fahrzeuge bis 4/2000 nicht erforderlich, das andere schon.
Gruß Lothar

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Beitragvon Bossi83 » 08.09.2006, 18:34

Civic XXL hat geschrieben:
Bossi83 hat geschrieben:
Civic XXL hat geschrieben:
Hab grad nochmal 'nen Kumpel gefragt und der sagt, das diese Auflagen für xenonumbau erst ab Bj. 99 gelten.


Ich denke das ist nur die halbe Warheit. Bis 4/2000 spielt die Bauart der Scheinwerfer keine Rolle, die anderen Auflagen sind bestimmt zu erfüllen.


Wie soll ich das denn verstehen??


einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
einer Scheinwerferreinigungsanlage
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Die Scheinwerfer müssen für Gasentladungslampen geeignet
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.


Das Dickgedruckte ist für Fahrzeuge bis 4/2000 nicht erforderlich, das andere schon.


Also kann ich in meine originalen EJ6 Scheinwerfer Xenon Brenner einbauen, wenn ich die restlichen Bestimmungen einhalte?!

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Beitragvon Jey » 08.09.2006, 19:40

Prinzipiell ja würde ich sagen (achtung halbwissen)... Aber sag mir mal wie du die Aktive Leuchtweitenregulierung verwirklichen willst ! ... wenn du das schaffst kannst mir auch gleich nen Satz bauen ;)

MFG Jochen

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Bossi83
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Beitragvon Bossi83 » 08.09.2006, 21:32

Jey hat geschrieben:Prinzipiell ja würde ich sagen (achtung halbwissen)... Aber sag mir mal wie du die Aktive Leuchtweitenregulierung verwirklichen willst ! ... wenn du das schaffst kannst mir auch gleich nen Satz bauen ;)

MFG Jochen


Sowas gibt es zum Nachrüsten. Das Problem ist aber, das original keine Scheinwerfer mit Linsen verbaut sind und somit das Xenon überall hin leuchtet....


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